Satzung

gültig ab 17. Februar 2017

Schützenverein Ashausen und Umgegend e.V. von 1949

SATZUNG

(gültig ab 17. Februar 2017)

§ 1) NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen „SCHÜTZENVEREIN ASHAUSEN UND UMGEGEND e.V. von 1949″.

Sitz ist Stelle, Ortsteil Ashausen.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter der Nummer NZS VR 110022 eingetragen.

§ 2) ZWECK

Der Schützenverein (nachfolgend VEREIN genannt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, insbesondere die Förderung des Sports und des Brauchtums durch,

a. die Ausübung des Schießsports als Leibesübung verschiedener Art nach einheitlichen Richtlinien, die in der Schießsportordnung des Deutschen Schützenbundes niedergelegt sind.

b. Der Verein unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Förderung des Heimatgedankens und die Pflege der Kameradschaft.

c. Das Schützen- und Volksfest wird in jedem Jahr vom Verein ausgerichtet.

d. Der Verein fördert und pflegt die Jugendarbeit.

e. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

f. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

g. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

h. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3) MITGLIEDSCHAFT IN ANDEREN VERBÄNDEN

Als eingetragener Verein ist er Mitglied des Deutschen Schützenbundes über einen Landes-bzw.

Kreisverband.

Auf Beschluss der Jahreshauptversammlung kann der Verein mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Mitglieder Mitglied eines anderen Verbandes werden.

§ 4) MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN

Mitglied im Verein kann werden:

a. jeder, der bzw. die das 21. Lebensjahr vollendet hat, als ordentliches Mitglied.

b. jeder Jugendliche, der, bzw. die das 16. Lebensjahr vollendet hat, als Jungschütze.

c. jede(r) Schüler(in), der / die das 10. Lebensjahr vollendet hat.

Der Verein kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Über die Ernennung entscheidet der

Vorstand.

§ 5) ANMELDUNG

Die Anmeldung muss schriftlich auf vorgedrucktem Formular erfolgen.

Bei Jugendlichen und Schülern muss ein Erziehungsberechtigter, bzw. der gesetzliche Vertreter, unterschreiben.

Die Aufnahme erfolgt nach vorstehenden Bedingungen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher

Mehrheit über die Aufnahme.

Der Beginn der Mitgliedschaft kann zum 1.1. und 1.7. eines jeden Kalenderjahres erfolgen.

§ 6) BEITRAG

Jedes Mitglied (außer Ehrenmitgliedern) hat einen laufenden Jahresbeitrag zu entrichten.

Die Höhe des Beitrages ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen und im Schützenhaus am

Holtorfsloher Weg 15 in Ashausen für alle Mitglieder ersichtlich auszuhängen.

Der Beitrag ist eine Bringschuld und wird durch Bankeinzugsverfahren geregelt.

Über einen Antrag auf Ermäßigung oder Erlass des Beitrages entscheidet der Vorstand.

§ 7) GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8) ORGANE

Die Organe des Vereins sind 1.) die Mitgliederversammlung und

2.) der Vorstand

§ 9) MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Eine Mitgliederversammlung wird alljährlich innerhalb von 8 Wochen nach Ablauf eines

Geschäftsjahres mit mindestens 14-tägiger Frist durch öffentlichen Aushang einberufen.

Der Aushang hat im Schaukasten des Vereins an der Vorderseite des Gasthauses „Ashausener Hof“ in der Bahnhofstraße 1 in Ashausen schriftlich zu erfolgen.

Die Versammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Bei Abwesenheit bestimmt die

Versammlung einen Versammlungsleiter.

Als oberstes Vereinsorgan behält sie sich alle grundsätzlichen Entscheidungen vor und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind nur anwesende, ordentliche Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn bei Wahlen ein, bei anderen Abstimmungen 10 ordentliche Mitglieder dieses fordern. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstage beim

1. Vorsitzenden einzureichen.

Grundsätzlich kann nur über Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden. Abweichend hiervon können in der Versammlung auch dringende Anträge behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden, ordentlichen Mitglieder dies unterstützen.

Zu den wesentlichsten Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

Wahlen zum Gesamtvorstand und zum Ehrenrat, Wahl der Kassenprüfer, Abnahme der Rechnung für das ablaufende Geschäftsjahr, Entlastungserteilung für den Rechnungsführer und für den Vorstand, Beschlussfassung über einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr, Festsetzung

der Beiträge, ggf. Satzungsänderung und Auflösungsbeschluß.

Über den Inhalt der Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse, ist durch den Schriftführer Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll kann beim Schriftführer eingesehen werden und ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Der Vorstand hat innerhalb von drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern schriftlich beantragt wird.

§ 10) VORSTAND

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1.) dem 1. Vorsitzenden

2.) dem 2. Vorsitzenden

3.) dem 1. Rechnungsführer

4.) dem 1. Schriftführer und

5.) dem 1. Schießwart

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Personen zu 1.) und 2.). Beide können den Verein allein gegenüber Dritten rechtswirksam vertreten und verpflichten.

In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die 5 Jahre Mitglied im Verein sind.

§ 11) ERWEITERTER VORSTAND

Zum erweiterten Vorstand gehören:

der König

der 2. Rechnungsführer die Schießwarte

der 2. Schriftführer

die 1.+ 2. Damenwartin der 1. + 2. Jugendwart

der Pressewart der Sozialwart

der Festausschußvorsitzende und der Kommandeur

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand bilden zusammen den Gesamtvorstand.

§ 13) WAHLEN ZUM VORSTAND UND ZUM ERWEITERTEN VORSTAND

Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der oben genannten Mitglieder, kann vom Vorstand ein Ersatzmann kommissarisch eingesetzt werden, der in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen, oder durch Neuwahl endgültig zu ersetzen ist. Bei außerordentlichen Wahlen innerhalb einer Wahlperiode ist der neue Amtsinhaber nur bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode zu wählen.

§ 14) KASSENPRÜFER

Als Kassenprüfer werden durch die Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren zwei Mitglieder gewählt, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Sie überwachen die ordnungsgemäße Rechnungsführung. Sie sind jederzeit zu Prüfungen berechtigt und zur einmaligen Jahresprüfung mit Berichterstattung in der Mitgliederversammlung verpflichtet. Gegebenenfalls ist dem Vorsitzenden sofort nach der Prüfung zu berichten, wie dieser auch berechtigt ist, bei den Prüfungen anwesend zu sein.

§ 15) E H R E N R A T

Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 4

Jahren gewählt werden. Er versucht bei Streitigkeiten der Mitglieder in Vereinsangelegenheiten untereinander oder mit den Organen des Vereins, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Wählbar sind nur Mitglieder, die mindestens 5 Jahre ohne Unterbrechung dem Verein angehören. Mitglieder des Gesamtvorstandes dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.

§ 16) AUSTRITT UND Ausschluss

Der Austritt kann nur schriftlich mit 3-monatiger Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erklärt werden.

Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss aufgehoben werden. Ein Ausschluss kann vom

Vorstand nur einstimmig beschlossen werden.

§ 17) SATZUNGSÄNDERUNG

Änderungen der Satzungen können von dem Vorstand oder von 10 stimmberechtigten Mitgliedern (gemeinsam) schriftlich, unter eingehender Begründung, beantragt werden. Ein solcher Antrag ist auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen und bei der Einberufung im einzelnen zu bezeichnen. Einem Antrag auf Satzungsänderung ist zugestimmt, auch in abgeänderter Form, wenn von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern sich mindestens 2/3 für den Antrag entscheiden. Seite 6 von 6 Seiten

§ 18) AUFLÖSUNG

Der Verein kann durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung seine Auflösung beschließen.

Der Antrag auf Auflösung muß seitens der Mitglieder beim 1. Vorsitzenden von mindestens 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich mit eingehender Begründung gestellt werden.

Daraufhin hat der 1. Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederver- sammlung einzuberufen, in der als einziger Gegenstand der Tagesordnung der Auflösungsantrag zu verhandeln ist.

In dieser Versammlung müssen mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein und mit einer Mehrheit von 4/5 der Anwesenden für die Auflösung gestimmt werden.

Ein solcher Auflösungsbeschluß ist in einer zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen, die frühestens 14, spätestens 21 Tage danach abzuhalten ist und in der die gleichen Mehrheitsverhältnisse erforderlich sind.

§ 19) VERMÖGEN BEI AUFLÖSUNG

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die zuständige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports im Ortsteil Ashausen zu verwenden hat.

Die Verfügungsgewalt der zuständigen Gemeinde über die Erträge des ehemaligen

Vereinsvermögens endet mit der Wiedergründung des alten Vereins oder ein Jahr nach der Gründung

eines neuen Schützenvereins, denen das Vermögen und alle sonstigen Rechte aus diesem -nach

Genehmigung der Satzung durch das Registergericht, durch die zuständigen Sportbehörden und

durch das Finanzamt -zu Eigentum mit der Einschränkung zu übertragen sind, dass das Vermögen

und dessen Erträge nur für gemeinnützige Zwecke des Sports verwendet werden dürfen.

Eine Übertragung des Vereinsvermögens und/oder dessen Teile an die Mitglieder des Vereins ist

ausgeschlossen.

Stelle-Ashausen, den 17. Februar 2017

Marco Bürger (1. Vorsitzender)

Michael Wöckner (2. Vorsitzender)

Christiane Sölter (1. Rechnungsführer)

Andreas Sommer (1. Schriftführer)

Andrea Buhr (1. Schießwart)

Download_Satzung